elektronische Patientenakte (ePA) 

Nach der elektronischen Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (eAU) 2023 und dem elektronischen Rezept (E-Rezept) 2024 wird aktuell die elektronische Patientenakte (ePA) für gesetzlich Versicherte eingeführt: Nach einer Testphase in Pilotregionen sind die Softwarevoraussetzungen bundesweit seit 29.04.25 verfügbar.

Momentan ist die Teilnahme der Arztpraxen noch freiwillig. Ab Oktober sind Arztpraxen dann verpflichtet,  Dokumente wie z.B. Arztbriefe, Befunde aus bildgebenden Verfahren, Laborwerte oder den Medikamentenplan personenbezogen in der ePA zu speichern.

Die Speicherung erfolgt verschlüsselt auf zentralen Servern innerhalb der Telematikinfrastruktur, einer Plattform, die alle Beteiligten im Gesundheitswesen digital vernetzen soll.

Die volle Funktionalität soll in den nächsten Monaten schrittweise erreicht werden. Gerne können wir bereits jetzt wesentliche Informationen wie Ihre Diagnosen und Laborbefunde sowie Ihren Medikamentenplan in Ihre ePA hochladen. Diese Dokumente stehen dann auch anderen Arztpraxen oder Krankenhäusern, denen Sie ihre Versichertenkarte vorlegen,  zur Verfügung.

Bitte beachten Sie:

  • Jeder Patient erhält automatisch eine ePA. Wünschen Sie keine ePA, müssen Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse aktiv widersprechen (sog. Opt-out-Regelung)
  • Damit eine Arztpraxis auf Ihre ePA zugreifen kann, ist es notwendig, dass Sie Ihre elektronischen Gesundheitskarte (eGK) dort einlesen lassen. Dann kann diese Arztpraxis standardmäßig 90 Tage lang Dokumente hochladen und die darin bereits enthaltenen Dokumente einsehen.
  • Sie können mit der von Ihrer Krankenversicherung angebotenen ePA-App auf die Inhalte in Ihrer ePA zugreifen und selbst einzelne Dokumente hochladen bzw. löschen. Zudem können Sie festlegen, wer Ihre ePA einsehen darf und was darin eingesehen werden kann.

Weiterführende Informationen Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zur ePA finden Sie hier